Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB)
Stand: 01.02.2005
Präambel
(1) Geschäftszweck ist die Beförderung oder die Vermittlung der Beförderung von Sendungen. Soweit durch die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nichts anderes geregelt ist, erfolgen die Beförderungen
nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches (HGB). Bei grenzüberschreitendem
Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten, soweit durch die nachfolgenden AGB nichts anderes geregelt ist, die
Bestimmungen des Übereinkommens des Strassengüterverkehrs (CMR), bei internationalen Lufttransporten die
Regeln des „Warschauer Abkommens“ (WA) in der Fassung von Den Haag 1955.

(2) Für jeden Vertrag gelten ausschließlich diese AGB, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 1 Vertragsschluss
Der Beförderungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (OPExx) kommt durch mündliche
oder schriftliche Annahme des Angebotes von OPExx gegenüber dem Auftraggeber zustande.
§ 2 Zustellung und Auslieferung
(1) Zustellung und Auslieferung von Sendungen erfolgt durch OPExx nur gegen Unterschrift des Empfängers oder
sonstiger Personen, von denen nach Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung
befugt sind.

(2) OPExx bestimmt die Versendungsart sowie den Versendungsweg, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) OPExx ist berechtigt, andere Transportunternehmen mit der Beförderung der vom Auftraggeber übergebenen
Sendung zu beauftragen.

(4) Laufzeitangaben sind grundsätzlich ohne rechtliche Gewähr. Die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist ist nicht
geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Es kann eine Auslieferung nach Möglichkeit am selben Tag
(Sameday-Service) ausdrücklich vereinbart werden. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist jeweils
um mindestens einen Tag.

(5) Die Erhebung einer Warennachnahme ist unvereinbar mit dem internationalen Express-System. OPExx akzeptiert
deshalb ausnahmslos keine Verpflichtung zur Erhebung einer Warennachnahme. Entsprechende Klauseln,
die der Versender bzw. Auftraggeber in den Versandauftrag aufnimmt, begründen für OPExx keinerlei Verpflichtung
zur Beachtung dieser Klauseln, auch wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(6) OPExx ist befugt, aber nicht verpflichtet, Sendungen zur Anschriftenüberprüfung oder aus ähnlichen wichtigen
Gründen (z.B. zolltechnischen Gründen) zu öffnen.
§ 3 Nichtzustellbarkeit, Auftragsänderungen
(1) Bei Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wurde oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt
werden konnten, erfolgt die Rücksendung zu den jeweils gültigen Tarifen, sofern nichts anderes vereinbart
ist. Ist der Empfänger mehr als 5 Werktage nicht annahmebereit, so werden entstehende Lagerkosten ebenfalls
dem Auftraggeber belastet.

(2) Kosten, die durch eine Tourenumverfügung des Auftraggebers oder sonstiger Berechtigten entstehen, trägt der
Auftraggeber.
§ 4 Leistungsentgelt
(1) Die Berechnung der Aufträge erfolgt nach der jeweils am Versandtag gültigen Preisliste von OPExx. Eventuelle
Abweichungen hiervon bedürfen der einer ausdrücklichen mündlichen bzw. schriftlicher Einzelabsprache.

(2) Kosten aus unvollständiger Auftragsübermittlung, unfreier Versendung, Fehladressierung, ungenügender Verpackung, Verzollung, Zwischenlagerung, zusätzlichen Anfahrten beim Empfänger, Rücksendungen, Umverfügungen
oder aus nicht automatisch sortierfähigem Gut werden nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.

(3) Rechnungen von OPExx sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Die Erstellung von Einzelrechnungen ist gegen ein zusätzliches Entgelt in angemessener Höhe möglich. Ein
schriftlicher Abliefernachweis wird auf Wunsch des Auftraggebers von OPExx zum Preis von 20,- EUR zzgl.
MwSt. pro Nachweis erstellt.

(5) Einfuhrumsatzsteuer, Einfuhrzölle und sonstige damit verbundene Aufwendungen sind bei Zustellung zahlbar,
alle übrigen Beträge unverzüglich nach Rechnungserhalt.

(6) Sind Transportleistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen vom Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm
verursacht, so hat der Auftraggeber OPExx die Aufwendungen zu ersetzen, die nicht auf erste Anforderung durch
den Empfänger beglichen wurden.

(7) Muss wegen falscher Angaben im Versandauftrag eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet OPExx hierfür
eine zusätzliche Gebühr von 10,- EUR zzgl. MwSt.
§ 5 Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Wird die Zahlung durch den Auftraggeber nicht geleistet, so tritt vorbehaltlich einer anders lautenden Zahlungsvereinbarung ohne weitere Mahnung Zahlungsverzug spätestens vierzehn Tage nach Übernahme des Beförderungsgutes
oder zehn Tage nach Erhalt der Rechnung ein, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

(2) Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber ist OPExx berechtigt, dem Auftraggeber je angefangenen
Kalendermonat 1 % Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten,
ebenso wie der Nachweis, ein Verzugsschaden sei nicht oder nur in niedrigerer Höhe entstanden.

(3) OPExx ist berechtigt, bei fälligen Rechnungen Sendungen solange zurückzuhalten, bis die gegenüber dem Auftraggeber bestehenden Forderungen ausgeglichen sind.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche von OPExx aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte
geltend zu machen, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder von OPExx als
berechtigt anerkannt wurden.
§ 6 Pflichten des Auftraggebers, gefährliche Güter
(1) Der Auftraggeber unterrichtet OPExx bei Auftragserteilung von allen wesentlichen, die Durchführung des Vertrages
beeinflussende Faktoren, wie z.B. Gewicht, Menge, Werthaltigkeit der Güter, Gefahrgut sowie über einzuhaltende
Termine.

(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten
Beförderung eine Verpackung erfordert, so verpackt ist, dass es vor Verlust und Beschädigung (für
Umschlag und LKW- und Lufttransport) geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen.
Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Der Auftraggeber hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass das Gut, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung
dies erfordert, entsprechend gekennzeichnet wird. Jede Sendung muss mit einem entsprechenden Versandauftrag
versehen sein. Der Versandauftrag muss ordnungsgemäß an der Sendung befestigt werden. Jede Sendung
gilt als Einzelsendung.

(4) Alle gefährlichen Güter im Sinne des § 2 GGBefG müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackungsart,
Kennzeichnung und Beschriftung den Voraussetzungen der jeweils gültigen Gefahrgut-Vorschriften entsprechen.
Die Annahme solcher Güter erfolgt nur nach vorheriger Absprache mit OPExx, wobei keine Laufzeitgarantie gegeben
wird.

(5) Sendungen, die nach dem Ermessen von OPExx unzulänglich verpackt sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Sollte eine Sendung falsch adressiert sein, so wird OPExx die Sendung an den Absender auf dessen
Kosten zurücktransportieren.
§ 7 Beförderungsausschluss
(1) Von der Beförderung ausgeschlossen sind Güter von besonderem Wert. Darunter fallen insbesondere, aber nicht
ausschließlich, Münzen, Banknoten, Briefmarken, begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechselwertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten), Edelsteine, Gold, Silber oder sonstiger Schmuck,
Industriediamanten, lose Metalle, Unikate, Kunstwerke, Antiquitäten, Dias mit einem Wert von über 5,- EUR sowie
alle Sendungen, deren Wert 7.500.- EUR überschreitet.

(2) Ausgeschlossen von der Beförderung sind ferner:
Waren, welche durch die Beschaffenheit andere Waren beeinträchtigen und gefährden, welche Fäulnis und
schnellem Verderben ausgesetzt sind
Gefährliche Güter der Gefahrgutklassen 1 und 7.
Personen und lebende Tiere
Radioaktive Stoffe
Güter, deren Inhalt Nachteile für andere Güter oder sonstige Gegenstände, Tiere oder Personen haben können
Güter, deren Im- oder Export nach den Richtlinien der beteiligten Länder verboten sind
Sendungen, die dem Postmonopol unterliegen (§ 51 PostG)
Sterbliche Überreste
Temperaturgeführte Güter
Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz
Zerbrechliche Güter wie Glas, Mamor, Steingut

(3) Bei internationalen Transporten sind auch solche Güter ausgeschlossen, die nach den Bestimmungen der International
Airtransport Association (IATA) oder der International Civil Aviation Organisation (ICAO) vom Lufttransport
ausgeschlossen sind.

(4) Werden von der Beförderung ausgeschlossene Güter ohne besonderen Hinweis übernommen, so haftet der
Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden. OPExx ist berechtigt, Sendungen
aufgrund der Inhaltserklärung gemäß den Versandpapieren zurückzuweisen.

(5) OPExx obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich des Beförderungsausschlusses. Die Übernahme von gemäß § 7
Absatz (1) bis (3) ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf die Rechte des § 410 HGB dar. Dies gilt
auch für die nach diesen Bedingungen ausgeschlossenen Güter.

(6) OPExx ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht,
dass die Sendung von der Beförderung gemäß § 7 Ziffer (1) bis (3) ausgeschlossen ist.

(7) Wird eine gefährliche oder ausgeschlossene Sendung zum Absender zurücktransportiert, haftet der Auftraggeber
auch für die Kosten des Rücktransportes nach unseren jeweils gültigen Preisen.

(8) OPExx ist berechtigt, vom Transport ausgeschlossene, jedoch übernommene Güter, sofern es die Sachlage
rechtfertigt, unter Benachrichtigung des Auftraggebers zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren zu vernichten.

(9) Unfreie Sendungen sind vom internationalen Versand ausgeschlossen. Es haftet ausnahmslos der Absender für
alle Transportentgelte.
§ 8 Bestimmungen für die Zollabfertigung
(1) Der Versender hat alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente beizubringen. Mit der Vorlage der erforderlichen
Dokumente bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen wahrheitsgetreu
und richtig sind. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtige und mit betrügerischer Absicht abgegebene
Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich der Beschlagnahme und Verkauf der
Ware haben können.

(2) Mit der Übergabe der Sendung an OPExx wird OPExx oder ein durch OPExx beauftragtes Unternehmen als
Zollagent mit der Zollabfertigung betraut. OPExx wird als nomineller Empfänger zum Zweck der Beauftragung eines
Zollmaklers zur Abwicklung der Zollformalitäten eingesetzt.

(3) Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder aufgrund Fehlens
vollständiger Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Versenders oder des
Empfängers entstehen, werden dem Empfänger gemeinsam mit ggf. erhobenen Zollgebühren und Steuern in
Rechnung gestellt.

(4) Falls der Empfänger nicht auf erste Anforderung zahlt, ist der Versender – und wenn dieser vom Auftraggeber
abweicht, der Auftraggeber – für die Zahlung haftbar.
§ 9 Haftung
(1) Für den Verlust oder Beschädigung der Sendung haftet OPExx bei nationalen Direktfahrten dem Auftraggeber
mit 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung (§ 431 HGB) oder bis zu
maximal 500,- EUR, je nachdem welcher Betrag höher ist, sowie auf Ersatz der Fracht, der öffentlichen Abgaben
und sonstigen Kosten aus Anlass der Beförderung. Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren
oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungssumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung,
wenn dadurch die gesamte Sendung entwertet ist, sonst nur nach dem Rohgewicht des beschädigten oder verlorenen
Teils der Sendung.
Bei Verspätung oder Vermögensschaden gelten ausschließlich die §§ 431 Abs. 3 und 433 HGB.

(2) Bei Versendungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr finden die Haftungsbestimmungen der CMR
Anwendung.

(3) OPExx ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch
eine nicht von OPExx verschuldete Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen oder durch
Umstände, die OPExx mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnte, verursacht worden
ist. Als solche Umstände gelten insbesondere: Höhere Gewalt, Beschaffenheit der Sendung, Krieg bzw.
kriegerische Ereignisse, Aufruhr und Unruhen, Arbeitskampf, elektrische und magnetische Schäden an oder Löschungen
von elektronischen oder photografischen Bildern, Daten oder Aufzeichnungen.

(4) Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Schäden handelt, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung
im Sinne des § 6 (2) resultieren. Ferner ist die Haftung ausgeschlossen, soweit es sich um von der Beförderung
ausgeschlossene Transportgüter im Sinne des § 7 (1) bis (3) handelt.

(5) Der Auftraggeber wird OPExx bei Verlust, Beschädigung oder Verzögerung von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich
eigener Versicherer freistellen, die über die OPExx im Rahmen der vorliegenden Bedingungen zugestandene
Haftung hinausgehen.
§ 10 Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Verjährung
(1) Haftungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bei Übergabe, sofern der Schaden äußerlich erkennbar ist, oder
innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich geltend gemacht werden.

(2) Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden
müssen.
§ 11 Versicherung
(1) Versicherungsschutz durch eine Speditionsversicherung (SpV) besteht nicht.

(2) Nach vorheriger Absprache besteht jedoch für den Auftraggeber gegen Zuschlag die Möglichkeit, sich gegen
Schäden, für welche OPExx infolge der Haftungsbegrenzung nicht aufzukommen hat, gesondert zu versichern.
Die Haftungsbegrenzung von OPExx gem. § 9 bleibt davon unberührt. Dem Auftraggeber steht der höhere Deckungsschutz aus der abzuschließenden (Höher-)Versicherung zu.
§ 12 Datenschutz
OPExx ist berechtigt, Daten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Dienstleistungen übergeben hat,
zu sammeln, speichern und zu verarbeiten und an andere Partnergesellschaften von OPExx, auch grenzüberschreitend,
weiterzugeben, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Der
Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Datenerfassung und –verarbeitung sowie mit der Übermittlung
auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden.
§ 13 Schriftform
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung
eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien
gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
§ 15 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsbeziehungen ergebenden Rechte und Pflichten ist
für beide Teile, sofern sie Kaufleute sind, Bremen